WAGNER + GRÄF – IHR RECHTSANWALT IN WÜRZBURG
Die Corona-Pandemie beherrscht weiterhin das öffentliche Leben. Jedermann und sämtliche Lebensbereiche sind von der Pandemie und den Folgen beeinträchtigt.
In nicht unerheblichem Maße betroffen sind auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Während für das Mietrecht vom Gesetzgeber Sonderregelungen geschaffen wurden, über die wir bereits berichtet haben, gelten im Arbeitsrecht keine coronabedingten Sondervorschriften, insbesondere was Kündigungen betrifft.
Zwar sind grundsätzlich Kündigungen des Arbeitsverhältnisses möglich. Greift im konkreten Betrieb das Kündigungsschutzgesetz ein, sind also mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, ist der Ausspruch einer Kündigung nur bei Vorliegen eines Grundes möglich. In Betracht kommen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe.
Kann einem Mitarbeiter gekündigt werden, weil er mit Corona infiziert ist?
Das Arbeitsverhältnis wegen einer Krankheit personenbedingt zu kündigen, ist durchaus möglich und gebräuchlich. Es sind jedoch hohe Hürden zu überwinden. So muss eine Gesundheitsprognose ergeben, dass der Mitarbeiter auch in den nächsten Jahren häufig krank sein wird. Ob dies bei einer Erkrankung an Covid-19 der Fall ist, ist noch nicht abschließend beurteilbar, da die Langzeitfolgen der Erkrankung noch nicht feststehen. Eine Kündigung wäre für den Arbeitgeber daher mit erheblichen Risiken verbunden.
Kann einem Mitarbeiter gekündigt werden, der sich bewusst mit Corona infiziert hat?
Setzt sich ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit bewusst und gewollt dem Risiko aus, sich mit Corona zu infizieren, etwa weil er größere Menschenansammlungen besucht oder trotz Reisewarnung in bestimmte Länder reist, handelt es sich dabei zunächst um ein mögliches Fehlverhalten im außerdienstlichen Bereich. Eine verhaltensbedingte Kündigung wäre für den Arbeitgeber schwer durchzusetzen, da er zu beweisen hätte, dass der Mitarbeiter beispielsweise bewusst verreist ist, um sich dort anzustecken und in der Folge arbeitsunfähig zu werden, um nicht arbeiten zu können. Dies dürfte wohl kaum möglich sein.
Kann einem Mitarbeiter gekündigt werden, der mit dem Corona-Virus infiziert ist und gleichwohl zur Arbeit erscheint?
Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht folgt, dass ein Arbeitnehmer, der mit Corona infiziert ist, seinen Arbeitgeber darüber zu informieren hat. Verschweigt der Arbeitnehmer eine Infektion, verstößt er gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht. Steckte er Kollegen an, weil er leichtsinnigerweise seine Arbeit aufnimmt, handelt es sich dabei ebenfalls um einen Verstoß gegen die Treuepflicht. Eine verhaltensbedingte Kündigung könnte ausgesprochen werden, allerdings ist zunächst wohl als milderes Mittel eine Abmahnung auszusprechen.
Kann einem Mitarbeiter in Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?
Grundsätzlich können auch in Zeiten der Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Für den kündigenden Arbeitgeber sind die Höhen jedoch relativ hoch. Dies liegt daran, dass die Kurzarbeit ein Instrument ist, vorübergehendem Arbeitsmangel zu begegnen. Eine betriebsbedingte Kündigung erfordert dagegen einen dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit. Für Arbeitgeber besteht hier erhöhter Argumentationsbedarf. Ausgeschlossen ist eine betriebsbedingte Kündigung hingegen, wenn Betriebsvereinbarungen oder einschlägige Tarifverträge einen Kündigungsausschluss für Zeiten der Kurzarbeit vorsehen.
Kann einem Minijobber gekündigt werden?
Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, sondern sind regulär zu vergüten. Da es sich um „vollwertige“ Arbeitnehmer handelt, gelten für sie dieselben Kündigungsgründe und -fristen wie für Vollzeitbeschäftigte.
Moritz Schulte
Rechtsanwalt | Wagner + Gräf
Fachanwalt für Arbeitsrecht