Würzburg | Beitrag der Redaktion | 12. November 2020
WAGNER + GRÄF | NEUE DÜSSELDORFER TABELLE AB 2021

WAGNER + GRÄF – IHR RECHTSANWALT IN WÜRZBURG

In welcher Höhe Unterhalt für Kinder zu zahlen ist, richtet sich im Wesentlichen nach der „Düsseldorfer Tabelle“. Die Düsseldorfer Tabelle ist zwar nicht als Gesetz zu verstehen, dennoch enthält sie Leitlinien, die von den Familiengerichten als verbindlich betrachtet und für Unterhaltsberechnungen bundesweit angewendet werden. Die Tabelle ändert sich regelmäßig und enthält auch 2021 neue Bedarfssätze und Zahlungsverpflichtungen.

Wie ändert sich der Unterhalt ab 2021?

Der Unterhaltsbetrag wird ab dem 01.01.2021 für Kinder, die im Haushalt des jeweils anderen Elternteils leben, erhöht wie folgt:

  • Kinder bis 5 Jahre sollen ab Januar 2021 393 Euro erhalten – statt bisher 369 Euro,
  • Kinder zwischen 6 und 11 Jahren erhalten 451 Euro – statt bisher 424 Euro,
  • Kinder zwischen 12 und 17 erhalten 528 Euro – statt bisher 497 Euro.

Zu beachten ist, dass vom Bedarfssatz der Düsseldorfer Tabelle immer noch das jeweils für das Kind gezahlte staatliche Kindergeld hälftig abgezogen werden muss. So ergibt sich dann der tatsächlich zu leistende Zahlbetrag.

Automatisch beachten müssen dies diejenigen Unterhaltsschuldner, die auf Grund dynamischer Titel verpflichtet sind, den Unterhalt zu zahlen. Höhere Unterhaltsbeträge sind ansonsten im Zweifel durch den betreuenden Elternteil vom Unterhaltsberechtigten zu fordern.

Ändert sich durch die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung etwas?

Betreffend die aktuellen Maßnahmen in Bezug auf die Corona-Pandemie stellt sich die Frage, ob geänderte Einkommensverhältnisse beim Schuldner sich auch auf den Unterhaltsbetrag auswirken – insbesondere, wenn der sogenannte „Selbstbehalt“ nicht mehr gewahrt werden kann.

Die Akzeptanz von Zahlungen unter dem Mindestunterhalt hat strengste Voraussetzungen.

Änderungen im Einkommen beeinflussen den Unterhaltsanspruch ohnehin erst dann, wenn sie dauerhaft sind. Das ist nicht unbedingt sofort der Fall, wenn über wenige Wochen hinweg Verdienste ausfallen, auch nicht bei nur vorübergehender Kurzarbeit.

Schutz des Kindes

Für das Kind kann ab Wegfall von Zahlungen der staatliche Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragt werden. Das Kind erhält dann den Mindestbedarf nach Altersgruppe – allerdings abzüglich vollem Kindergeldbetrag – als Vorschuss von staatlicher Seite. Die Zahlungsverpflichtung des Barunterhaltspflichtigen ist damit aber – zumindest in den meisten Fällen – höchstens aufgeschoben, nicht aufgehoben. Denn „Vorschuss“ heißt eben, dass der Staat sich den geleisteten Vorschuss vom Schuldner zurückzahlen lassen kann.

Den Unterhaltsverpflichteten trifft die Pflicht, sein Einkommen zu erhalten, ggf. Rücklagen zu bilden oder auch staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies dient vor allem dem Schutz des einkommenslosen, minderjährigen Kindes. Denn dieses kann sich selbst nicht versorgen.

Ist absehbar, dass der Unterhalt wirklich dauerhaft nicht weiter gezahlt werden kann, beispielsweise bei Jobverlust oder notwendiger Aufgabe der Selbstständigkeit, muss der Berechtigte vor allem dann, wenn ein Titel auf Unterhalt existiert, sein Abänderungsverlangen deutlich machen und verlangen, dass auf die Vollstreckung aus der Urkunde über die Leistungsfähigkeit  hinaus verzichtet wird.

Dr. Michelle Küster
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Wagner Gerhard + Gräf Dieter

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